• Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth GmbH

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil eines jeden mit uns abgeschlossenen Lehrgangsvertrags. Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung und lassen die von ihnen nicht betroffenen Geschäftsbedingungen unberührt.

HUTH GMBH
Trettachstr. 17
87561 Oberstdorf

Telefon: +49 - (0)173 - 7458891
Telefax: +49 - (0)8322 - 8240
E-Mail: info©ice-dome.com


1. Abschluss des Lehrgangsvertrags

1.1

Mit Ihrer Anmeldung für einen Lehrgang bieten Sie uns den Abschluss eines Lehrgangsvertrags verbindlich an. An dieses Angebot sind Sie 14 Tage gebunden. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch uns zustande; sie liegt in der Bestätigung der Anmeldung, des Leistungsumfangs und des Lehrgangspreises.

1.2

Weicht unsere Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab oder erfolgt sie nach Ablauf der Bindungsfrist, gilt sie als Angebot von uns an Sie, das für 14 Tage verbindlich ist und von Ihnen innerhalb dieser Frist angenommen werden kann.

1.3

Angebot und Annahme des Lehrgangsvertrags bedürfen keiner besonderen Form; sie können daher auch durch Telefax oder E-Mail erfolgen. Die Bindungsfrist von jeweils 10 Tagen beginnt mit dem Tag, der auf den Zugang einer Erklärung beim Empfänger folgt; sie verlängert sich nicht, wenn ihr Ende aufeinen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Sitz oder Wohnsitz des Empfängers fällt.


2. Zahlungen auf den Lehrgangspreis

2.1

Nach 14 Tagen seit Erhalt der Bestätigung wird eine Anzahlung von 20 % auf den Lehrgangspreis fällig. Der Rest ist bis 30 Tage vor Lehrgangsbeginn zu leisten. Die Zahlungen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb der gesetzten Fristen auf einem unserer Konten eingehen.

2.2

Die fälligen Zahlungen können Sie nur in bar oder durch Überweisung leisten. Eine andere Zahlungsart ist nicht möglich.

2.3

Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach einer Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, können wir vom Lehrgangsvertrag mit den Folgen gem. Ziff. 5 zurücktreten.


3. Leistungen, Preise

3.1

Der Umfang unserer vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, auf der Homepa ge und eventuell weiteren Angaben in der Bestätigung gem. Ziff. 1.1.

3.2

Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung während des Lehrgangs ist nur Bestandteil des Lehrgangsvertrags, wenn Sie auf Ihren Wunsch vereinbart wird. Insoweit sind wir aber auch zur unentgeltlichen Vermittlung von Verträgen mit anderen Leistungsträgern bereit.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1

Abweichungen vom vereinbarten Inhalt des Lehrgangsvertrags sind zulässig, wenn wir sie für notwendig oder sinnvoll halten und nicht wider Treu und Glauben herbeiführen, sie keinen erheblichen Umfang haben und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Lehrgangs nicht beeinträchtigen.

4.2

Eine Erhöhung des Lehrgangspreises ist zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lehrgangsbeginn mehr als 4 Monate liegen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % sind Sie berechtigt, entschädigungslos vom Lehrgangsvertrag zurückzutreten.

5. Rücktritt des Teilnehmers

5.1

Sie können jederzeit vor Beginn des Lehrgangs vom Lehrgangsvertrag zurücktreten. Hierdurch verlieren wir den Anspruch auf den Lehrgangspreis. Wir können jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie besteht im Lehrgangspreis nach Abzug der von uns ersparten Aufwendungen und einer anderweitig möglichen Verwendung der vereinbarten Leistungen.

5.2

An Stelle einer konkret berechneten Entschädigung können wir eine Stornopauschale in folgenden Stufen erheben: - bis 50 Tage vor Beginn des Lehrgangs 20 % des Lehrgangspreises - ab 49 Tage bis 31 Tage vor Beginn des Lehrgangs 50 % des Lehrgangspreises - ab 30 Tage bis zu Beginn des Lehrgangs 100 % des Lehrgangspreise.

5.3

Es ist Ihnen nicht verwehrt nachzuweisen, dass uns durch Ihren Rücktritt kein oder ein geringerer Schaden als der pauschal ausgeworfene entstanden ist.

6. Umbuchung, Eintritt eines Ersatzteilnehmers

6.1 Eine von Ihnen gewünschte Umbuchung auf einen anderen oder künftigen Lehrgang gleicher Art ist als Antrag auf Änderung des Lehrgangsvertrags anzusehen. Diesem Umbuchungswunsch nachzukommen sind wir aus Rechtsgründen im Allgemeinen nicht verpflichtet. Wir bemühen uns jedoch, in einem begründeten Ausnahmefall hiervon abzuweichen und einen der Sachlage angemessenen Interessenausgleich zu suchen. Gelingt das nicht, können Sie gem. Ziff. 5 mit den dort beschriebenen Folgen vom Vertrag zurücktreten.

6.2

Bis zum Beginn des Lehrgangs können Sie einen Ersatzteilnehmer stellen, der für Sie in die Rechte und Pflichten aus dem Lehrgangsvertrag eintritt. Damit müssen wir uns aber nur abfinden, wenn der Ersatzteilnehmer geeignet ist und insbesondere das technische Niveau für eine Teilnahme an dem von Ihnen gebuchten Lehrgang erfüllt.

7. Rücktritt des Veranstalters

7.1

Wir können bis 30 Tage vor Beginn des Lehrgangs vom Lehrgangsvertrag zurücktreten, wenn bis dahin eine in der jeweiligen Leistungsbeschreibung vorausgesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn wir dessen Voraussetzung schuldhaft herbeigeführt haben.

7.2

Nach Erklärung des Rücktritts erhalten Sie die bereits geleisteten Zahlungen auf den Lehrgangspreis zurück.

8. Kündigung wegen höherer Gewalt

8.1

Wird der Lehrgang durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Teile den Lehrgangsvertrag kündigen.

8.2

Mit der Kündigung verlieren wir den Anspruch auf den Lehrgangspreis. Eine Entschädigung für die zur Durchführung des Lehrgangs aufgewendeten Kosten steht uns nicht zu. Umgekehrt können Sie auch von uns keinen Ersatz der Kosten verlangen, die Ihnen aus der Vorbereitung auf den Lehrgang entstanden sind.

9. Verfahren bei Leistungsstörungen

9.1

Wird eine von uns geschuldete Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, können Sie Abhilfe verlangen. Sie kann von uns nur verweigert werden, wenn hierzu ein unverhältnismäßiger Aufwand erforderlich ist.

9.2

Nach Abschluss des Lehrgangs können Sie eine angemessene Minderung des Lehrgangspreises beanspruchen, soweit und solange der Lehrgang mit Mängeln behaftet war. Dieser Anspruch steht Ihnen aber nur zu, wenn Sie die Mängel unverzüglich angezeigt haben und es uns deshalb möglich war, Abhilfe zu schaffen.

9.3

Wird der Lehrgang durch Mängel erheblich beeinträchtigt und leisten wir nach Anzeige der Mängel innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe, können Sie den Lehrgangsvertrag kündigen. Die Bestimmung einer Frist ist entbehrlich, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder die Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse von Ihnen gerechtfertigt ist.

9.4

Wir können den Lehrgangsvertrag kündigen, wenn Sie die Durchführung des Vertrags nachhaltig stören und die Störung auch nach einer Abmahnung fortsetzen. Das Gleiche gilt, wenn Sie sich in anderer Weise so vertragswidrig verhalten, dass uns die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist.

9.5

Bei einer Kündigung gem. Ziff.9.3 schulden Sie uns nur den Teil des Lehrgangspreises, der auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfällt, und auch das nur, sofern diese Leistungen für Sie von Interesse waren. Eine danach bestehende Überzahlung wird Ihnen erstattet. Bei einer Kündigung gem. Ziff.9.4 behalten wir den Lehrganspreis nach Abzug eventueller Vorteile aus Ihrem Ausfall. Der verbleibende Differenzbetrag geht an Sie zurück.

10. Haftung, Ausschlussfrist, Verjährung

10.1

Wir haften für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung unserer Geschäftsführung, eines Mitarbeiters oder eines mit uns vertraglich verbundenen und im Lehrgang eingesetzten Leistungsträgers beruhen, ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad unbeschränkt. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, wenn sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden; bei nur leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf die Höhe des Lehrgangspreises beschränkt.

10.2

Vertragliche Ansprüche und deliktische Ansprüche für Sachschäden verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für die Verjährung anderer Ansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.